Die Reform der Ergänzungsleistungen

Die Reform der Ergänzungsleistungen

Am 1. Januar 2021 tritt die EL-Reform in Kraft. An Vorträgen, Webinaren mittels einer Broschüre und in der Beratung informiert Procap Bern über die Änderungen. Philipp Buri, Geschäftsführer von Procap Bern, beantwortet hier drei wichtige Fragen.

 

Welches sind die wichtigsten Änderungen?

Das Grundsystem der Berechnung der Ergänzungsleistungen bleibt gleich. Es gibt aber einige Veränderungen bei den einzelnen Budgetposten. Hier stehen die Veränderungen bei der Anrechnung der Mietkosten und der Anrechnung des Vermögens im Vordergrund.

  • Bei den anerkannten Ausgaben werden die Mietzinsobergrenzen und der Rollstuhlzuschlag erhöht. Das heisst, dass künftig mehr Budget für eine Wohnung zur Verfügung steht. Welche Ansätze für die jeweilige Gemeinde gelten, kann auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen eingesehen werden.
  • Leben Personen im gleichen Haushalt, die nicht in derselben EL-Berechnung sind, werden künftig die einzelnen Mietzinsanteile anders berechnet.
  • Die EL Reform will Vermögenswerte in der EL-Berechnung künftig stärker berücksichtigen. Zum einen wird eine Vermögensschwelle eingeführt, ab der generell kein EL Anspruch besteht. Vermögenswerte von selbstbewohntem Wohneigentum werden für die Schwelle nicht berücksichtigt. Zum anderen wird künftig genauer geschaut, wie das Vermögen verbraucht wird.

Daneben gibt es weitere Änderungen bei den anderen Budgetposten wie bei der Krankenkasse oder dem Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren. Zudem wird neu eine Rückerstattungspflicht eingeführt, wenn der Nachlass des EL-Bezügers über 40'000 Franken beträgt.

Eine detaillierte Übersicht mit vielen Beispielen finden Sie in der kürzlich erschienenen Broschüre über die Reform der Ergänzungsleistungen von Procap.

Auf wann kommen die Änderungen?

Das Gesetz tritt per 01.01.2021 in Kraft. Für Personen, die schon vor dem 2021 Ergänzungsleistungen beziehen, gibt es eine Übergangsfrist von drei Jahren. Führen die neuen Regelungen zu einer Verschlechterung, gelten nach wie vor die alten Grundlagen. Bei einer Verbesserung gelten hingegen die neuen Regeln. Nach Ablauf dieser Frist gilt in jedem Fall das neue Recht.

Wie erfolgt die Umsetzung?

Für die Durchführung der Ergänzungsleistungen sind die kantonalen Ausgleichskassen zuständig. Diese müssen für die bereits laufenden EL-Fälle jeweils eine Vergleichsrechnung nach altem und neuem System machen.  Die für die betroffene Person bessere Version wird dann berücksichtigt.

Aufgrund der grossen Menge an Arbeit, können wohl nicht alle Versicherten ihre Berechnungen im ersten Quartal erwarten. Der genaue Umsetzungsplan ist noch nicht bekannt. Darüber wird die Ausgleichskasse, zusammen mit den AHV-Zweigstellen zu gegebener Zeit informieren.

Die Reform wird von Amtes wegen durchgeführt. EL-Bezüger*innen müssen sich also nicht extra melden.

Gibt es jedoch bei den EL-Bezüger*innen Veränderungen, die einen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen haben, müssen diese wie bisher der AHV-Zweigstelle gemeldet werden. Am besten macht man solche Meldungen schriftlich.

Mehr Informationen

Ausführliche Informationen zur EL-Reform finden Sie in der neuen Broschüre:

Zur EL-Broschüre

 

Procap Schweiz betreibt zudem ab dem 1. Oktober 2020 eine Beratungshotline. Unter der Nummer 062 206 88 00 steht von Montag bis Donnerstag jeweils von 14 Uhr bis 16 Uhr eine Fachperson des Procap Rechtsdienstes kostenlos für allgemeine Fragen zur EL-Reform zur Verfügung.

 


Zur Übersicht